Videobewachung

Bei Videobewachung handelt es sich um die Beobachtung von Schauplätzen durch technische Hilfsmittel, sogenannten optisch-elektronische Einrichtungen. Der Einsatz dieser Technik erfolgt vorzugsweise im öffentlichen Raum, um kriminellen Handlungen präventiv entgegenzuwirken, oder diese nach ihrer Durchführung beweiskräftig aufzuklären. Bei einer solchen kriminellen Handlung kann es sich beispielsweise um einen Einbruch oder einen Überfall handeln.

Die Nutzung von Raumüberwachungsanlagen wird von einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen bestimmt. Dabei hängt der Einsatz der Technik vor allem davon ab, wer sie einzusetzen gedenkt. Grundsätzlich unterscheidet man hier zwischen privater und staatlicher Videoüberwachung.

Videoüberwachung
Kameras als zusätzliche „Augen“

Kassenräume von Banken und Sparkassen, die Zugänge von Casinos und Spielhallen und bestimmte Industrietechnische Anlagen stehen unter der gesetzlichen Verpflichtung, mit einer Videoüberwachungsanlage ausgestattet zu sein. Die Überwachung sonstiger öffentlich zugänglicher Räume unterliegt strengen Auflagen, welche sicherstellen sollen, dass der Einsatz der Technik keinem anderen als dem Sicherheitszweck dient. Auf die Überwachung ist außerdem stets hinzuweisen.

Die staatliche Videoüberwachung wird meist von der Polizei genutzt und soll insbesondere bei Großveranstaltungen und an bekannten Brennpunkten für erhöhte Sicherheit sorgen. Doch auch hier regeln gesetzliche Vorgaben den Einsatz der Technik, um dem Datenschutzgesetz gerecht zu werden und die Entwicklung zu einem Überwachungsstaat zu verhindern.

In der privaten Videoüberwachung kann ein entsprechende Technik Teil der Alarmanlage sein und so eine abschreckende Wirkung auf potenzielle Einbrecher haben. Da die Anschaffung einer Videoüberwachungsanlage nicht zu unterschätzende Kosten mit sich bringt, entscheiden viele sich für die Installation von Kameraattrappen. Beim Einsatz einer filmenden Anlage müssen jedoch strenge gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. So darf die Videoüberwachung beispielsweise ausschließlich Aufnahmen vom eigenen Grundstück beinhalten. Die Überwachung von Nachbargrundstücken, gemeinsamen Zugangswegen oder Einfahrten, und öffentlichen Räumen, zu denen auch Gehwege gehören, ist unter allen Umständen zu unterlassen, da ansonsten die Verletzung der Persönlichkeitsrechte Dritter vorliegt. Auch Attrappen sind unter diesen Vorschriften anzubringen, da Dritte (z.B. Nachbarn) nicht wissen können, dass es sich um solche handelt.

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