Das Wort Alibi stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „anderswo“. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird es häufig als Rechtfertigung oder Schutzbehauptung verwendet, um das eigene Verhalten vor anderen Personen zu verteidigen. In der Kriminalistik wird das Wort jedoch in Zusammenhang mit Kriminaldelikten verwendet und beschreibt den Nachweis, dass eine Person sich zur Tatzeit nicht am Tatort der kriminellen Handlung aufgehalten hat. Der Zweck besteht darin, Personen als Täter auszuschließen. Die Alibiermittlung gehört zu den zentralen Aufgaben der Kriminalistik.
Im deutschen Recht gelten falsche Alibis als rechtswidrig und fallen unter die Strafvereitelung, Falschaussage und den Meineid. Dementsprechend kann ein falsches Alibi, unabhängig davon, ob eine Person ein Alibi für sich selbst oder jemand anderen erfunden hat, zu einem eigenen Strafverfahren führen.
Alibis werden in zwei Kategorien unterschieden. Zum einen besteht die Möglichkeit eines personellen Alibis. Hier bestätigen Zeugen, dass der Verdächtige sich zur Tatzeit an einem anderen Ort als dem Tatort aufgehalten hat. Wenn es keine Zeugen für den derartigen Aufenthalt gibt, können aber auch Eintrittskarten, Überwachungsvideos, Bahn- und Flugtickets, Verkehrsfotos oder Quittungen als Alibi dienen. In diesem Falle spricht man von einem technischen Alibi.
Von einem „wasserdichten Alibi“ ist die Rede, wenn der Nachweis über die Abwesenheit vom Tatort ohne jeden Zweifel belegt ist. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die Vermutung besteht, dass ein personelles Alibi als Freundschaftsdienst oder als Ergebnis einer Erpressung gegeben wird.